Vernehmlassung zur Kernenergieverordnung: SVA weist Entwurf zurück

Der Entwurf der Kernenergieverordnung (KEV) widerspricht dem Geist des Kernenergiegesetzes in wesentlichen Punkten und kann nicht akzeptiert werden. Er ist zurückzuziehen und grundlegend zu überarbeiten.

1. Aug. 2004

Dies ist das Fazit der Schweizerischen Vereinigung für Atomenergie (SVA) in ihrer Stellungnahme in der auf 13. August 2004 terminierten Vernehmlassung. Zum gleichen Ergebnis kam im Übrigen die Elektrizitätsbranche, insbesondere die Organisation der schweizerischen Stromverbundunternehmen, Swisselectric, und deren Fachgruppe Swissnuclear sowie die einzelnen Kernkraftwerksbetreiber.
Das Kernenergiegesetz, das die Option Kernenergie bewusst offen hält, verfüge mit seiner Erweiterung der Volksrechte und der Konzentration der Bewilligungsverfahren durchaus über zeitgemässe Ansätze. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf könne das Gesetz aber nicht umgesetzt werden, da die viel zu detaillierten Regelungen die Verantwortung und Eigeninitiative der KKW-Betreiber in einem Wust von Regulierungs- und Freigabeprozeduren zu ersticken drohten.
Die Tendenz des Entwurfs KEV zu noch papierlastigeren Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren dränge die Beaufsichtigten in die Rolle von Checklisten-Robotern und bringe keine zusätzliche Sicherheit. Zielführend wäre hingegen, die von Automaten nicht übernehmbaren Fähigkeiten der Betreiber zum Erkennen und Denken auch in unerwarteten Situationen zu fördern, schreibt die SVA weiter.
Sodann nehme der vorliegende Entwurf die Gelegenheit nicht wahr, die historisch gewachsenen Unklarheiten bei der Regelung der Zuständigkeiten und Kompetenzen der verschiedenen Behördestellen im Interesse einer optimalen Aufsicht in der neuen Verordnung zu beseitigen. Laut KEV-Entwurf seien in den Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren für Kernanlagen mehrere Gremien involviert (namentlich das Bundesamt für Energie BFE; die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen HSK sowie die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen KSA), jedoch - im Gegensatz z.B. zu Umweltverfahren -ohne Festlegung der Federführung. Insbesondere bestehe eine störende Verwischung der Funktionen der Aufsicht über die Anlagen und der Beratung der politisch verantwortlichen Organe, solange die Rollen von HSK und KSA in der KEV nicht - wie die SVA fordert - präzis geordnet werden. Das Ziel sei, zu vermeiden, dass die KSA als beratendes Organ des Bundesrates und des Departements durch unklare Eingriffe in die Arbeit der HSK die Transparenz der Aufsicht verneble und ihre Effizienz ohne Sicherheitsgewinn schmälere.
Die SVA bemängelt weiter, der Entwurf zur KEV ignoriere bei zahlreichen Detailregelungen die internationale Entwicklung. Namentlich hätten ausländische Aufsichtsbehörden, Betreiber und Hersteller die Standardisierung von Ausrüstungen und ganzen Reaktoranlagen in internationaler Zusammenarbeit weit vorangetrieben. Die KEV sollte dieser Entwicklung folgen und vereinfachte Prozeduren für Standardanlagen vorsehen, die die Vorarbeiten international anerkannter Gremien berücksichtigen. Die Schweiz brauche das Rad nicht neu zu erfinden. Wie die SVA besonders unterstreicht können Kernschadenhäufigkeits-Werte, die auf sehr komplexen Wahrscheinlichkeitsrechnungen basieren, allenfalls der zusätzlichen Wertung technischer Faktoren dienen, aber wegen ihres interpretationsbedürftigen Charakters keinesfalls als Abschaltkriterien auf Verordnungsstufe. Die internationalen Sicherheitsgremien würden zwar den Wert solcher Methoden durchaus anerkennen, rieten aber von deren Verwendung als feste Richtlinien oder gar Abschaltkriterien ab.
Generell würde der vorliegende KEV-Entwurf mit seiner Tendenz der Abkapselung und der unnötigen Eigenkreationen zum Handelshemmnis, das spürbare wirtschaftliche Nachteile brächte. Der Wortlaut der Stellungnahme der SVA liegt als Bericht vor.

Quelle

P.H.

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