Verordnung über den Entsorgungsfonds für KKW verabschiedet
An seiner Sitzung vom 6. März 2000 hat der Bundesrat die Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke verabschiedet.
Die Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Gemäss der Verordnung müssen sämtliche Entsorgungskosten, die nach Betriebsende der Kernkraftwerke entstehen, durch den Fonds sichergestellt werden. Die Betreiber werden verpflichtet, jährliche Beiträge an den Fonds zu leisten, so dass darin nach einem 40-jährigen Betrieb die erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind. Ab 1. Januar 2001 haben sie ihre für die Entsorgungskosten bereits getätigten Rückstellungen in den Fonds einzubringen und die Beiträge zu bezahlen. Die Übergangsfrist für die Einzahlung der bisher getätigten Rückstellungen beträgt fünf Jahre, für das Kernkraftwerk Leibstadt wurde als Ausnahmeregelung eine Frist von acht Jahren in die Verordnung aufgenommen.
Quelle
H.R. nach Verordnung über den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke vom 6. März 2000 und nach Medienrohstoff des Uvek vom 6. März 2000