Zuerst Kernenergiegesetz, dann Haftpflicht

Von Christoph Stalder, Präsident des Schweizer Pools für die Versicherung von Nuklearrisiken und Mitglied der Direktion Schweizerische Mobiliar Holding AG. Der Autor ist zudem Mitglied des Vorstandes der SVA. (Nachdruck eines Artikels vom 13. Mai 2002 aus der Neuen Zürcher Zeitung NZZ, mit Genehmigung der Redaktion)

12. Mai 2002

Zahlreiche internationale Regeln in Überarbeitung

In den eidgenössischen Räten wird derzeit ein neues Kernenergiegesetz erarbeitet. Der Verfasser plädiert dafür, diese Gesetzgebungsarbeit abzuschliessen und erst in einer späteren Phase das Kernenergiehaftpflichtgesetz zu revidieren. Dies einerseits, weil das gültige Haftpflichtgesetz im internationalen Vergleich einen sehr fortschrittlichen Erlass darstellt, anderseits, weil bei einer Anpassung zwischenstaatliche Regelungen mit berücksichtigt werden müssten, die momentan jedoch ebenfalls in Überarbeitung sind.
Seit dem Beginn der friedlichen Nutzung der Kernenergie sind die potenziellen Gefahren dieser Energieform klar erkannt und durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen minimiert worden, baulich durch redundante Sicherheitssysteme, betrieblich durch gründliche Aus- und Weiterbildung des qualifizierten Personals. Der Gesetzgeber hat seinerseits Vorschriften insbesondere zum Schutz von Mensch und Umwelt erlassen, zunächst im Atomgesetz von 1959, später im Strahlenschutzgesetz von 1991. Die Haftungsbestimmungen, ursprünglich im Atomgesetz geregelt, wurden aus diesem herausgelöst und bilden heute den Gegenstand des Kernenergiehaftpflichtgesetzes von 1983. Nun ist der Bundesgesetzgeber daran, durch ein neues Kernenergiegesetz die Grundlagen zu aktualisieren.

Strenge Kausalhaftung im Gesetz
Das heutige Kernenergiehaftpflichtgesetz sieht die strenge Kausalhaftung des Inhabers der Kernanlage und die Kanalisierung der Haftung auf diesen Inhaber vor, der mit seinem ganzen Vermögen für die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursachten Nuklearschäden haftet. Die Versicherungssumme beträgt für Kernanlagen 1 Milliarde Franken, zuzüglich 100 Millionen Franken für Zinsen und Verfahrenskosten. Die versicherbaren Risiken sind bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzudecken; dort, wo der private Versicherer Deckungsausschlüsse kennt, beim Bund. Diese Deckungsausschlüsse, die zur Bundesdeckung führen, betreffen insbesondere die durch ausserordentliche Naturvorgänge oder durch kriegerische Ereignisse verursachten Nuklearschäden. Die privaten Versicherungsgesellschaften haben sich zur Lösung dieser Aufgabe im "Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken" zusammengeschlossen, an dem sich praktisch alle in der Schweiz im Nicht-Leben-Geschäft tätigen Erst- und Rückversicherungsgesellschaften beteiligen. Jedes Poolmitglied verpflichtet sich, bis zu der von ihm festgelegten maximalen Versicherungssumme in einem Schadenfall einzustehen. Gegenüber den Geschädigten haften die Versicherer solidarisch. In den meisten Ländern der wirtschaftlich entwickelten Welt bestehen ebensolche Pools.
Nuklearrisiken entziehen sich üblichen versicherungstechnischen Überlegungen: Es handelt sich um eine geringe Anzahl von versicherbaren Risiken - weltweit weniger als 450 Kernkraftwerke -, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, ist sehr klein, aber das Schadenpotenzial ist sehr gross. Deshalb stellt nur die weltumspannende Solidarität der Versicherer sicher, dass die Risiken überhaupt abgedeckt werden können.
Die Versicherungssumme von 1 Milliarde Franken sprengte 1983 diese Solidarität, weil ausnahmslos alle anderen Staaten zum Teil wesentlich tiefere Haftungssummen für die auf ihren Territorien gelegenen Kernanlagen vorsahen. Deshalb konnten die Privatversicherer bei Einführung des Gesetzes bloss eine Deckung von 300 Millionen Franken zur Verfügung stellen; die überschiessende Summe wurde vom Bund abgedeckt. Seither ist es dem Schweizer Pool gelungen, die Kapazität wesentlich zu erhöhen. Seit dem 1. Januar 2001 kann das Poolsystem der Versicherungsgesellschaften die volle Versicherungssumme, inklusive Zinsen und Kosten also 1,1 Milliarden, zur Verfügung stellen, und somit kann auf eine ergänzende Bundesversicherung für den normalen Deckungsumfang verzichtet werden.
Die privaten Versicherer haben, wie erwähnt, in ihrer Deckung das Kriegsrisiko ausgeschlossen. Hingegen war bis anhin die Bedrohung Terrorismus nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ereignisse vom 11. September letzten Jahres haben dazu geführt, die Exponierung von Grossrisiken neu zu beurteilen: Kernanlagen werden als Zielrisiken für terroristische Anschläge betrachtet, und ein vorbehaltloser Einschluss dieser Gefahr ist nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Die Versicherungswirtschaft ist aktiv daran, auch für diese Gefahr massgeschneiderte Deckungsmodelle auszuarbeiten. Sie will das Terrorismusrisiko nicht einfach analog dem Kriegsrisiko dem Staat überlassen. Entsprechende Lösungen und ihre Akzeptanz durch die Pools der einzelnen Länder brauchen aber Zeit.

Neubeurteilung des Terrorismusrisikos
Im internationalen Verhältnis regelt auch das sogenannte Pariser Übereinkommen von 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie die Haftungsfrage und die Haftungshöhe. Den Mitgliedstaaten wird eine Mindest-Haftungssumme von 150 Millionen Sonderziehungsrechten, also etwa 330 Millionen Schweizerfranken, empfohlen. Die Schweiz hat das Abkommen zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, weil das Übereinkommen viel tiefere Haftungssummen vorsieht und die unbeschränkte Haftung des Betreibers nicht ermöglicht. Das Pariser Übereinkommen ist in Überarbeitung begriffen; die Neuregelung sollte der schweizerischen Vorstellung eher entsprechen als der bisherige Vertragstext, aber die definitiven Eckwerte stehen heute noch nicht fest. Zusammenfassend verdient die Idee, die Einführung des Kernenergiegesetzes mit Fragen der Haftung und der Deckung zu belasten und damit zu verzögern, aus folgenden Gründen keine Unterstützung: Die Schweiz verfügt über das weltweit gesehen nach wie vor fortschrittlichste Kernenergiehaftpflichtgesetz, das der Bevölkerung grosszügigen Schutz gewährt. In der gegenwärtigen Verunsicherung ob der Terrorismusfrage sind neue, weiter gehende Deckungsforderungen nicht opportun. Sodann sind internationale Regelungen in Überarbeitung, auf die bei einer allfälligen Novelle des Schweizer Gesetzes Rücksicht zu nehmen wäre. Erste Priorität hat heute die Revision des Kernenergiegesetzes. Anschliessend kann dann die Überarbeitung des Kernenergiehaftpflichtgesetzes unter klareren Voraussetzungen in Angriff genommen werden.

Quelle

Christoph Stalder

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