Erdbebensicherheit von Beznau

Laut Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) die Erdbebensicherheit des Kernkraftwerks Beznau korrekt beurteilt. Es wies in diesem Zusammenhang eine Beschwerde von 15 Privatpersonen ab, die eine unverzügliche Ausserbetriebnahme von Beznau verlangte.

28. Jan. 2019

Das Ensi hatte nach dem Reaktorunfall von Fukushima-Daiichi im März 2011 von der Axpo Power AG als Betreiberin des Kernkraftwerks Beznau einen Nachweis für die Erdbebensicherheit verlangt. Die Axpo hatte zu belegen, dass Beznau bei einem Erdbeben, – wie es sich nur alle 10ʼ000 Jahre ereignet – eine Strahlenbelastung von 100 Millisievert nicht überschreitet. Den von der Axpo eingereichten Nachweis erachtete das Ensi im Juli 2012 als ausreichend und korrekt. Es erachtete deshalb eine unverzügliche Ausserbetriebnahme für nicht angezeigt.

Beschwerde von 15 Privatpersonen

Die betreffend den Sicherheitsnachweis erlassene Verfügung des Ensi von Anfang 2017 fochten 15 Privatpersonen im April 2017 mit Beschwerde beim BVGer an. Sie stellten insbesondere den vom Ensi vorgesehenen Dosisgrenzwert für die Strahlenbelastung von 100 Millisievert in Frage. Ihrer Meinung nach sollte dieser bei einem 10ʼ000-jährlichen Erdbeben bei einem Millisievert angesetzt werden. Da dieser tiefere Grenzwert bei einem derartigen Ereignis überschritten werde, sei der Weiterbetrieb des Kernkraftwerks widerrechtlich und sie verlangten die unverzügliche vorläufige Ausserbetriebnahme von Beznau.

Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts

Nach Auslegung der massgeblichen Normen kam das BVGer in seinem Urteil vom 22. Januar 2019 zum Schluss, dass das Ensi den zulässigen Grenzwert für die Strahlenbelastung bei einem 10ʼ000-jährlichen Erdbeben zu Recht bei 100 Millisievert angesetzt hatte. Zudem musste das Ensi in seiner Beurteilung keine weiteren, selteneren Erdbeben berücksichtigen und die Strahlendosis wurde korrekt berechnet. Demnach wies das BVGer die Beschwerde ab.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Quelle

M.A. nach BVGer, Medienmitteilung, 22. Januar 2019

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