Bundesrat legt Förderbeiträge für Strom aus erneuerbaren Quellen fest

Am 17. März 2008 hat der Bundesrat die revidierte Energieverordnung verabschiedet. Hauptpfeiler ist die Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien. Die jeweiligen Subventionen zur Förderung dieser Energiequellen hängen von der Technologie ab und sind in der Höhe, im Gesamtumfang und in der Zeitdauer begrenzt.

27. März 2008

Die Einspeisevergütung betrifft die Stromproduktion aus kleinen Wasserkraftwerken (bis 10 MW), Photovoltaik, Windenergie, Geothermie, Biomasse und Biomasseabfällen. Ab dem 1. Januar 2009 werden dafür jährlich maximal 0,6 Rappen pro kWh auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze geschlagen, die auf die Endkunden überwälzt werden dürfen. Damit stehen jedes Jahr etwa CHF 320 Mio. zur Verfügung.

Die revidierte Energieverordnung geht auf das Stromversorgungsgesetz zurück, das am 23. März 2007 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet worden ist. Mit der im Anhang dieses Gesetzes enthaltenen Revision des Energiegesetzes wird die kostendeckende Einspeisevergütung eingeführt.

Kostendeckel gegen unkontrolliertes Subventionswachstum

In der Energieverordnung sind die Grundsätze für die Vergütungen und die Vergütungssätze für die verschiedenen Anlagentypen festgelegt. Für jede Technologie wird ein Kostendeckel festgelegt. Pro Jahr werden nur so vielen Anlagen Vergütungen zugesprochen, wie der jeweilige Kostendeckel zulässt.
Von den rund CHF 320 Mio. pro Jahr dürfen die verschiedenen Technologien höchstens folgende Anteile beanspruchen:

  • Kleinwasserkraft: 50%
  • Photovoltaik: 5%, solange die nicht durch die Marktpreise gedeckten Kosten 50 Rp./kWh übersteigen, 10%, wenn die ungedeckten Kosten zwischen 40 und 50 Rp./kWh liegen, und 20%, wenn sie zwischen 30 und 40 Rp./kWh liegen
  • alle anderen Technologien sowie Photovoltaik: je 30%, wenn die ungedeckten Kosten weniger als 30 Rp./kWh betragen

Differenzierte Vergütungsansätze

Die Vergütung für die einzelnen Technologien hat der Bundesrat wie folgt festgelegt:

  • Bei der Kleinwasserkraft setzt sie sich aus einer Grundvergütung sowie verschiedenen Boni zusammen und richtet sich nach der Leistung des Kraftwerks. Maximal werden 26-35 Rp./kWh vergütet (Anlagen der Leistungsklasse mit 10 kW und weniger), minimal 8-13 Rp. (Anlagen zwischen 1000 und 10'000 kW Leistung). Die Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre.
  • Für Windstrom gibt es Subventionen von 20 Rp./kWh, wobei bei Grossanlagen die Vergütung fünf Jahre nach Inbetriebnahme sofort oder schrittweise auf 17 Rp. zurückgeht. Die Ansätze sinken ab 2013 um 1,5% pro Jahr; die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
  • Bei der Photovoltaik reicht die Spanne der Vergütungen je nach Anlagentyp und Leistungsklasse von minimal rund 50 Rp./kWh (freistehende Anlage mit über 100 kW Leistung) bis maximal 90 Rp. (in Bauten integrierte Anlagen mit 10 kW Leistung oder weniger). Die Ansätze sinken ab 2010 um 8% pro Jahr; die Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre.
  • Die Stromerzeugung aus Erdwärme wird mit 22-30 Rp./kWh vergütet; für kWh aus Biomasse, Biogas, Klärgas, Deponiegas oder der Kehrichtverbrennung werden 8 Rp. (Klärgas, Deponiegas) bis 39 Rp. (Biomasse aus der Landwirtschaft) bezahlt.

Die Zielmenge der zusätzlichen Jahresstromproduktion aus erneuerbaren Energien liegt gemäss Energiegesetz bei 5,4 Mrd. kWh bis ins Jahr 2030. Dies entspricht 8,7% des Landesverbrauchs im Jahr 2006.

Quelle

M.S. nach Bundesamt für Energie, Mediendokumentation, 17. März 2008

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