Energie-Umwelt-/Solar-Initiative und Gegenvorschläge im Vergleich

Die vom Parlament verabschiedeten Gegenvorschläge "Grundnorm" und "Übergangsbestimmungen" weisen einige wichtige Differenzen zur Energie-Umwelt- und Solar-Initiative auf, wie das Energieforum Schweiz in seinem Energie-Report 40/99 darstellt:

4. Okt. 1999

Die Grundnorm Art. 24octies Abs. 5-9 der Bundesverfassung (BV) ist der Gegenvorschlag zur Energie-Umwelt-Initiative. Die Energie-Umwelt-Initiative setzt im Gegensatz zur Grundnorm ein Verbrauchsreduktionsziel fest: "Der Verbrauch der nicht erneuerbaren Energieträger soll innert acht Jahren stabilisiert und anschliessend während 25 Jahren um durchschnittlich 1% pro Jahr vermindert werden". Zusätzlich will die Energie-Umwelt-Initiative Wasserkraftwerke mit mehr als 1 MW elektrischer Leistung der Energieabgabe unterstellen. Die Grundnorm hingegen besteuert ausschliesslich die nicht erneuerbaren Energieträger Kohle, Erdöl, Erdgas sowie die Kernenergie. Währenddem die Initiative keinen Abgabehöchstsatz nennt, ist dieser bei der Grundnorm auf 2,0 Rp./kWh festgesetzt.
Die Übergangsbestimmungen Art. 24 BV sind der Gegenvorschlag zur Solar-Initiative. Die Solar-Initiative unterscheidet sich im Wesentlichen in der Abgabehöhe, dem Verwendungszweck und der Erhebungsdauer von den Übergangsbestimmungen. Die Initiative fordert während 20 Jahren auf allen nicht erneuerbaren Energieträgern eine Abgabe von 0,5 Rp./kWh. Dies ergibt eine jährliche Abgabesumme von ca. SFr. 750 Mio. Diese Mittel sollen mindestens zur Hälfte für die Förderung der Sonnenenergienutzung verwendet werden (SFr. 375 Mio.). Der andere Teil soll für die Förderung effizienter und nachhaltiger Energienutzung verwendet werden.
In den Übergangsbestimmungen wurde der Abgabesatz auf nicht erneuerbaren Energien bei 0,3 Rp./kWh festgesetzt, was einer jährlichen Abgabesumme von rund SFr. 450 Mio. entspricht. Diese Mittel sollen zu je mindestens einem Viertel (ca. SFr. 110 Mio.) für die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien, die Förderung rationeller Energienutzung und die Erhaltung und Erneuerung einheimischer Wasserkraftwerke verwendet werden. "In vom Bundesrat zu bezeichnenden Ausnahmefällen können damit Darlehen an Wasserkraftwerke ausgerichtet werden, deren Träger wegen der Öffnung des Elektrizitätsmarktes nicht mehr in der Lage sind, die betriebswirtschaftlich notwendigen Amortisationen vorzunehmen" (Abgeltung der nicht amortisierbaren Investitionen in Härtefällen). Die Erhebung der Förderabgabe dauert zehn Jahre. Sie kann durch einen referendumspflichtigen Bundesbeschluss um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Der Förderabgabebeschluss (FAB) stellt die Ausführungsgesetzgebung zu den Übergangsbestimmungen dar. Er untersteht dem fakultativen Referendum.
In den Übergangsbestimmungen Abs. 6 ist ausdrücklich ausgeschlossen, dass sich die Energieabgabe und die Förderabgabe kumulieren: "Wird gestützt auf Artikel 24octies Absatz 6 der Bundesverfassung eine besondere Energieabgabe erhoben, fällt die Förderabgabe dahin. Für diesen Fall gilt, dass bis zum Wegfallen der Befugnis zur Erhebung der Förderabgabe gemäss Absatz 5 im Mittel SFr. 450 Mio. pro Jahr aus dem Ertrag der besonderen Energieabgabe für die Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 verwendet werden."

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