Gericht der EU weist Österreichs Klage gegen Taxonomie ab

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage Österreichs gegen den Einbezug von Kernenergie und Gas in die Regelung für nachhaltige Investitionen abgewiesen.

11. Sep. 2025
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Bâtiment Erasmus)
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Nachhaltigkeit der Kernenergie bestätigt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Die EU schuf 2020 mit der Taxonomieverordnung einen Rahmen, um Investitionen in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Verordnung enthält Kriterien, die festlegen, welche Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. 2021 hat die EU-Kommission solche Kriterien für erneuerbare Energien definiert, 2022 folgte eine Verordnung, die auch bestimmte Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und Erdgas einbezieht. Gegen diese Einordnung erhob Österreich beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Klage auf Nichtigerklärung. Diese Klage hat das EuG nun abgewiesen und damit der Kommission Recht gegeben.

Keine CO2-armen Alternativen zur Kernenergie

Zur Kernenergie schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung: «Insbesondere war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass die Erzeugung von Kernenergie nahezu keine Treibhausgasemissionen verursacht und dass derzeit keine technisch machbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen wie erneuerbare Energiequellen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, um den Energiebedarf kontinuierlich und zuverlässig zu decken. Die Kommission hat den beim normalen Betrieb von Kernkraftwerken auftretenden Risiken, den Risiken schwerer Reaktorunfälle und den Risiken im Zusammenhang mit hochradioaktiven Abfällen ausreichend Rechnung getragen. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, ein über den bestehenden Rechtsrahmen hinausgehendes Schutzniveau zu verlangen. Das Vorbringen Österreichs zu den negativen Auswirkungen von Dürren und klimatischen Unwägbarkeiten hat einen zu spekulativen Charakter, um durchzugreifen.»

Gegen den Entscheid des EuG kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel (Berufung) eingelegt werden.

Quelle

M.R. nach Gerichtshof der Europäischen Union, Mitteilung, 10. September 2025

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