Kernkraftwerk Mühleberg: formelle Verfahrensfragen sollen vom Bundesgericht geklärt werden

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) ist der Auffassung, dass die Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) nur in einem Bewilligungsverfahren nach Kernenergiegesetz (KEG) aufgehoben werden kann. Deshalb zieht es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiter.

29. Apr. 2007

In seinem Urteil vom 8.März 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht den verfahrensrechtlich begründeten Entscheid des Uvek vom 13. Juni 2006 aufgehoben und ein Wiedererwägungsverfahren verlangt. Damals hatte das Uvek das Gesuch der KKM-Betreiberin BKW FMB Energie AG (BKW), die Befristung der Betriebsbewilligung des KKM aufzuheben, abgelehnt.

Laut Uvek liegt die baldige und definitive Beantwortung der offenen Verfahrensfragen durch das Bundesgericht sowohl im Interesse der BKW als auch im Interesse von allfälligen Betroffenen, die bisher nicht am Verfahren beteiligt waren.

In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2007 hofft die BKW, dass das Bundesgericht - im Interesse der Versorgungssicherheit - rasch Klarheit schaffen wird. Sie hält weiter fest, dass es sich bei der umstrittenen Frage um eine formelle Verfahrensfrage handelt und nicht um inhaltliche oder technische Aspekte des KKM. Die hohe Sicherheit des KKM wird auch von den Behörden ausdrücklich anerkannt. Aus sicherheitstechnischer und betrieblicher Sicht kann das KKM über das Jahr 2012 hinaus weiterbetrieben werden und seinen wichtigen Beitrag zur sicheren Stromversorgung in der Nordwestschweiz leisten.

Quelle

M.A. nach BKW und Uvek, Pressemitteilungen, 27. April 2007

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