Mühleberg: Uvek weist Gesuche ab

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) sieht derzeit keinen Grund, dem Kernkraftwerk Mühleberg die Betriebsbewilligung zu entziehen. Das Uvek tritt deshalb auf ein entsprechendes Gesuch von Anwohnern des Kernkraftwerks Mühleberg nicht ein und weist ein zweites Gesuch ab.

6. Okt. 2011

Das Kernkraftwerk Mühleberg verfügt seit seiner Inbetriebnahme im Jahr 1972 über eine befristete Betriebsbewilligung, die letztmals bis zum 31. Dezember 2012 verlängert worden ist. Im Dezember 2009 hatte das Uvek das Gesuch der BKW FMB Energie AG um Aufhebung der Befristung gutgeheissen. Dieser Entscheid wurde von verschiedenen Anwohnern in Mühleberg, vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, angefochten und ist seither vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig.

Beim aktuellen Entscheid des Uvek geht es um zwei Gesuche und damit verbundene Verfahrensanträge von Mühleberg-Anwohnern, wiederum vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel. Im ersten Gesuch vom 21. März 2011 forderten sie den Entzug der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg. Im zweiten Gesuch vom 11. Juli 2011 verlangten sie vom Uvek die Feststellung des anwendbaren Verfahrens (Änderung der Bewilligung durch das Uvek oder Freigabe durch das Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat, Ensi) in Bezug auf die von der BKW angekündigten baulichen Nachrüstungsmassnahmen zur Sicherung der Kühlwasserzufuhr aus der Aare.

Nach eingehender Prüfung dieser Eingaben entschied das Uvek mit Verfügung vom 30. September 2011, auf das erste Gesuch nicht einzutreten: Eine Wiedererwägung der Betriebsbewilligung sei nur dann angezeigt, wenn dafür ausreichende Gründe vorgebracht würden. Dies sei hier nicht der Fall. Die Sicherheit und Sicherung des Kernkraftwerks werde durch den Kraftwerksbetreiber gewährleistet, der dabei vom Ensi laufend beaufsichtigt werde. Das Uvek könne keine Anhaltspunkte erkennen, dass das Ensi seiner Aufsichtstätigkeit nicht oder ungenügend nachkommen würde, dass sich das Kernkraftwerk Mühleberg nicht an die Anordnungen des Ensi halten würde oder dass der sichere Betrieb des Kernkraftwerks Mühleberg nicht gewährleistet wäre. Das Uvek als Bewilligungsbehörde sehe daher derzeit keinen Anlass, die Bewilligung für den Betrieb des Kernkraftwerks Mühleberg in Wiedererwägung zu ziehen.

Das zweite Gesuch weist das Uvek ab und stellt fest, dass die von der BKW angekündigten Nachrüstungsmassnahmen als sogenannte «nicht wesentliche» Änderungen gelten, für die keine Änderung der Bau- oder Betriebsbewilligung durch das Uvek erforderlich sei. Die Freigabe solcher Massnahmen liege in der Zuständigkeit des Ensi. Der Entscheid des Uvek kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle

D.S. nach Uvek, Medienmitteilung, 5. Oktober 2011

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