Kernenergieverordnung verabschiedet

Am 10. Dezember 2004 hat der Bundesrat die Kernenergieverordnung (KEV) verabschiedet.

9. Dez. 2004

Mit dieser neuen Verordnung werden die Bestimmungen des Kernenergiegesetzes (KEG) ausgeführt und die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Kernanlagen gesetzlich verankert. Sie wird am 1. Februar 2005 zusammen mit dem von den Eidgenössischen Räten am 21. März 2003 verabschiedeten neuen KEG in Kraft treten, gleich wie die vom Bundesrat am 18. August 2004 verabschiedete Safeguardsverordnung. Weitere neue Verordnungen zur Umsetzung des KEG (z.B. Anforderungen an das Personal von Kernanlagen) werden voraussichtlich Mitte 2005 in die Vernehmlassung geschickt.
Der Bundesrat hat in der Verordnung laut Uvek (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) viele der in der Vernehmlassung vorgebrachten Kritikpunkte berücksichtigt, hält aber im Wesentlichen an den im Vernehmlassungsentwurf enthaltenen Bestimmungen fest.
Die Bestimmung über Nachrüstungen bestehender Kernkraftwerke (Art. 82 KEV) wurde mit dem Verweis auf die im KEG festgeschriebene Nachrüstungspflicht (Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG) ergänzt. Damit stellt die KEV klar, dass die gesetzlich definierten Sicherheitsvorschriften grundsätzlich auch für bestehende Kernkraftwerke gelten.
Die Kriterien zur vorläufigen Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken (Art. 44 KEV) wurden mit dem Kriterium der Integrität des Reaktorsicherheitsbehälters ergänzt. Demgegenüber wurde das Kriterium der Kernschadenshäufigkeit gestrichen. Ein fixer Wert in der KEV ist nach Auffassung des Bundesrates angesichts der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen ungeeignet. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) wird jedoch entsprechend der bisherigen Praxis die Kernschadenshäufigkeit im Rahmen der systematischen Sicherheitsbewertungen weiterhin überprüfen.
Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential (z.B. kleinere Forschungsreaktoren) sind gemäss KEG von der Rahmenbewilligungspflicht ausgenommen. Im Vernehmlassungsentwurf war die entsprechende Verordnungsbestimmung missverständlich formuliert. Mit der nun vorliegenden Bestimmung (Art. 22 KEV) wird klar gestellt, dass der Bau grösserer Reaktoren in jedem Fall rahmenbewilligungspflichtig ist.
Der Forderung nach einer besseren Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle, trägt die KEV im neuen Artikel 5 «Sachplan geologische Tiefenlager» Rechnung. In diesem Sachplan werden Ziele und Vorgaben für die geologischen Tiefenlager verbindlich festgelegt.
Die vom Bundesrat am 18. August 2004 verabschiedete Safeguardsverordnung setzt das zwischen der Schweiz und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) abgeschlossene Safeguardsabkommen von 1978 und das Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2000 um. Da das KEG unter anderem Rechtsgrundlage für die Safeguardsverordnung ist, wird diese zusammen mit dem KEG ebenfalls am 1. Februar 2005 in Kraft treten.

Quelle

P.H. nach Uvek, Medienmitteilung, 10. Dezember 2004

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